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   BayObLG, 29.06.2000 - 1Z BR 40/00, 1 Z BR 40/2000   

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BayObLG, 29.06.2000 - 1Z BR 40/00, 1 Z BR 40/2000 (https://dejure.org/2000,2125)
BayObLG, Entscheidung vom 29.06.2000 - 1Z BR 40/00, 1 Z BR 40/2000 (https://dejure.org/2000,2125)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Juni 2000 - 1Z BR 40/00, 1 Z BR 40/2000 (https://dejure.org/2000,2125)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berliner Testament; Vollerbe; Erblasser; Rechtsbeschwerde; Entwurf eines Testaments; Alleiniges Unterschreiben

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 2247; ; BGB § 2267; ; BGB § 2269

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133, § 2247, § 2267, § 2269
    Von nur einem Ehegatten unterschriebenes gemeinschaftliches Testament

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Gemeinschaftliches Testament

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Testament - Umdeutung des Entwurfes eines Berliner Testaments in ein Einzeltestament?

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    BGB AT, Erbrecht, Zur Umdeutung beim gemeinschaftlichen Testament

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1534
  • FGPrax 2000, 207
  • FamRZ 2001, 518
  • Rpfleger 2000, 457
  • BayObLGZ 2000, 194
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 29.10.1991 - BReg. 1 Z 2/91

    Umdeutung; Formnichtig; Gemeinschaftliches Testament; Einzeltestament; Verfügung;

    Auszug aus BayObLG, 29.06.2000 - 1Z BR 40/00
    a) Einen dahingehenden Willen (vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 332; OLG Frankfurt FGPrax 1998, 145 m.w.N.) hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler der Testamentsurkunde selbst entnommen, da das Schriftstück im Eingang die Namen beider Ehegatten bezeichnet, im Plural abgefaßt ist und eine gegenseitige Alleinerbeinsetzung enthält.

    b) Wie das Beschwerdegericht weiter zutreffend zugrundelegt, ist die Verfügung vom 30.5.1988 als gemeinschaftliches Testament nicht wirksam geworden, weil die Beteiligte zu 1 als Ehefrau die Erklärungen des Erblassers nicht unterschrieben hat (§ 2267 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB; vgl. BGH NJW-RR 1987, 1410; BayObLG NJW-RR 1992, 332/333; Palandt/Edenhofer BGB 59. Aufl. § 2267 Rn. 2).

    b) Für die Frage, ob nur der Entwurf eines gescheiterten gemeinschaftlichen Testaments oder wirksame einseitige Verfügungen vorliegen, kommt es auf den Willen desjenigen an, der die Erklärung niedergelegt hat (vgl. BHG NJW-RR 1987, 1410; MünchKomm/Musielak BGB 3. Aufl. § 2267 Rn. 25 und § 2265 Rn. 5; Erman/Schmidt BGB 10. Aufl. § 2267 Rn. 3, Soergel/Wolf BGB 12. Aufl. § 2265 Rn. 5); dabei ist die Auslegungsregel des § 2084 BGB nicht anwendbar (BayObLG NJW-RR 1992, 332/333).

    Soweit es sich um wechselbezügliche Verfügungen im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB handelt, die eine beiderseitige Verfügung an sich voraussetzen, ist zwar nach herrschender Meinung die Auslegung (Umdeutung) als Einzelverfügung nicht von vornherein ausgeschlossen; im allgemeinen spricht aber schon die Lebenserfahrung gegen die isolierte Geltung als Einzelverfügung (vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 332/333; KG Rpfleger 1969, 93; MünchKomm/Musielak § 2265 Rn. 9, Dittmann/Reimann/Bengel/Mayer Testament und Erbvertrag 3. Aufl. § 2267 Rn. 37).

  • BGH, 16.06.1987 - IVa ZR 74/86

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments -

    Auszug aus BayObLG, 29.06.2000 - 1Z BR 40/00
    b) Wie das Beschwerdegericht weiter zutreffend zugrundelegt, ist die Verfügung vom 30.5.1988 als gemeinschaftliches Testament nicht wirksam geworden, weil die Beteiligte zu 1 als Ehefrau die Erklärungen des Erblassers nicht unterschrieben hat (§ 2267 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB; vgl. BGH NJW-RR 1987, 1410; BayObLG NJW-RR 1992, 332/333; Palandt/Edenhofer BGB 59. Aufl. § 2267 Rn. 2).

    b) Für die Frage, ob nur der Entwurf eines gescheiterten gemeinschaftlichen Testaments oder wirksame einseitige Verfügungen vorliegen, kommt es auf den Willen desjenigen an, der die Erklärung niedergelegt hat (vgl. BHG NJW-RR 1987, 1410; MünchKomm/Musielak BGB 3. Aufl. § 2267 Rn. 25 und § 2265 Rn. 5; Erman/Schmidt BGB 10. Aufl. § 2267 Rn. 3, Soergel/Wolf BGB 12. Aufl. § 2265 Rn. 5); dabei ist die Auslegungsregel des § 2084 BGB nicht anwendbar (BayObLG NJW-RR 1992, 332/333).

  • OLG Frankfurt, 20.03.1998 - 20 W 489/95

    Entwurf eines Berliner Testaments; Umdeutung des Willens des Erblassers;

    Auszug aus BayObLG, 29.06.2000 - 1Z BR 40/00
    a) Einen dahingehenden Willen (vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 332; OLG Frankfurt FGPrax 1998, 145 m.w.N.) hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler der Testamentsurkunde selbst entnommen, da das Schriftstück im Eingang die Namen beider Ehegatten bezeichnet, im Plural abgefaßt ist und eine gegenseitige Alleinerbeinsetzung enthält.
  • FG Niedersachsen, 12.01.1999 - VI 173/94

    Zulässigkeit der Schlussfolgerung auf nicht eine ernstgemeinte Pensionszusage

    Auszug aus BayObLG, 29.06.2000 - 1Z BR 40/00
    LG Regensburg 5 T 633/99 AG Regensburg VI 173/94.
  • BayObLG, 27.04.1993 - 1Z BR 120/92

    Unrichtigkeit eines Erbscheins; Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testaments in

    Auszug aus BayObLG, 29.06.2000 - 1Z BR 40/00
    In einem solchen Fall ist es grundsätzlich rechtlich zulässig, die im Entwurf des gemeinschaftlichen Testamente enthaltenen Anordnungen des Erblassers als wirksame einseitige Verfügungen aufrechtzuerhalten (vgl. BGH aaO; BayObLG FamRZ 1993, 1370; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 771; Palandt/Edenhofer § 2267 Rn. 4 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 09.12.1996 - 3 Wx 335/96
    Auszug aus BayObLG, 29.06.2000 - 1Z BR 40/00
    In einem solchen Fall ist es grundsätzlich rechtlich zulässig, die im Entwurf des gemeinschaftlichen Testamente enthaltenen Anordnungen des Erblassers als wirksame einseitige Verfügungen aufrechtzuerhalten (vgl. BGH aaO; BayObLG FamRZ 1993, 1370; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 771; Palandt/Edenhofer § 2267 Rn. 4 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 30.12.1998 - 13 U 69/98
    Auszug aus BayObLG, 29.06.2000 - 1Z BR 40/00
    Entscheidend ist, ob der durch Auslegung zu ermittelnde Wille des Erblassers dahin geht, daß seine Verfügungen, die er als gemeinschaftliches Ehegattentestament entworfen hatte, unabhängig vom Beitritt des anderen Ehepartners gelten sollen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1370).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 3 Wx 40/14

    Umdeutung einer als wechselbezüglich gewollten Verfügung eines Ehegatten im Falle

    Auch der von der Beteiligten zu 1. angesprochene Fall BayObLG NJW-RR 2000, 1534 mit der dortigen Bemerkung, der Aufrechterhaltung als Einzelverfügung stehe entgegen, dass eine testamentarische Schlusserbenregelung überhaupt nur durch gemeinschaftliche Verfügung von Ehegatten getroffen werden könne, war gegenüber dem gegebenen anders gelagert; dort ging es um Anordnungen des letztlich Erstverstorbenen zum Erbgang nach dem Längstlebenden, bei der Erblasserin handelt es sich jedoch um den überlebenden Ehegatten.
  • OLG München, 23.07.2014 - 31 Wx 204/14

    Gemeinschaftliches Testament: Umdeutung bei Testierunfähigkeit eines Ehegatten

    Maßgeblich ist auch hier, dass der Erblasser auch in Kenntnis der unwirksamen oder fehlenden entsprechenden Verfügung des anderen Testierenden seine eigene Verfügung zu dessen Gunsten treffen wollte (BayObLG NJW-RR 2003, 659/660; NJW-RR 2000, 1534; OLG München NJW-RR 2010, 1382/1383).
  • OLG München, 19.05.2010 - 31 Wx 38/10

    Gemeinschaftliches Testament: Umdeutung in ein Einzeltestament bei Unwirksamkeit

    Maßgeblich ist auch hier, dass der Erblasser auch in Kenntnis der unwirksamen oder fehlenden entsprechenden Verfügung des anderen Testierenden seine eigene Verfügung zu dessen Gunsten treffen wollte (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 659/660; 2000, 1534; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 771/772; Staudinger/Kanzleiter BGB § 2265 Rn. 14; MünchKommBGB/ Musielak 5. Aufl. § 2265 Rn. 4, 8).

    Die Auslegung des Landgerichts, die Beteiligte zu 1 sei alleinige befreite Vorerbin, die Enkelkinder Nacherben zu gleichen Teilen, ist aufgrund der gesamten Umstände nicht nur möglich, sondern naheliegend (vgl. auch BayObLG NJW-RR 2000, 1534 a. E.).

  • OLG Hamm, 21.02.2014 - 15 W 46/14

    Unvollständiges Ehegattentestament muss kein Einzeltestament sein

    Entscheidend ist, ob der durch Auslegung zu ermittelnde Wille des Erblassers dahin geht, dass seine Verfügungen, die er als gemeinschaftliches Ehegattentestament entworfen hatte, unabhängig vom Beitritt des anderen Ehepartners gelten sollen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1370; BayObLG FamRZ 2001, 518).
  • BayObLG, 24.01.2003 - 1Z BR 14/02

    Einseitig unterschriebenes gemeinschaftliches Testament als Einzeltestament -

    In einem solchen Fall ist es grundsätzlich rechtlich zulässig, die im Entwurf des gemeinschaftlichen Testaments enthaltenen Anordnungen als wirksame einseitige Verfügungen aufrechtzuerhalten (BGH NJW-RR 1987, 11410; BayObLG NJW-RR 2000, 1534; Palandt/Edenhofer § 2.267 Rn. 4).
  • OLG Stuttgart, 14.12.2018 - 8 W 241/17

    Letztwillige Verfügung: Wirksamkeit eines nur von einem Ehegatten

    Grundsätzlich ist es - wie gesagt - möglich, das unvollständige gemeinschaftliche Testament als einseitige Verfügung des Erblassers aufrechtzuerhalten (wohl allg. M., z.B. BayObLG, Beschl. v. 29.06.2000, 1Z BR 40/00).
  • OLG Stuttgart, 27.12.2018 - 8 W 241/17

    Letztwillige Verfügung: Wirksamkeit eines nur von einem Ehegatten

    Grundsätzlich ist es - wie gesagt - möglich, das unvollständige gemeinschaftliche Testament als einseitige Verfügung des Erblassers aufrechtzuerhalten (wohl allg. M., z.B. BayObLG, Beschl. v. 29.06.2000, 1Z BR 40/00).
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